Zu prüfen ist zunächst die Bewilligungsfähigkeit des Siloballen-Lagerplatzes im Jahr 2017 unter dem Titel der zonenkonformen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a RPG). In der Landwirtschaftszone gelten Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG als zonenkonform, wenn sie namentlich der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000). Der Siloballen-Lagerplatz dient der landwirtschaftlichen Produktion und wurde von der Abteilung für Baubewilligungen BVU zu Recht als zonenkonform beurteilt, weshalb auf dieses Kriterium nicht weiter einzugehen ist.