Als der Siloballen-Lagerplatz im Jahr 2017 erstellt wurde, gehörte die betroffene Fläche gemäss damals geltender BNO der Gemeinde Q. und dazugehörigem Kulturlandplan zwar zur Landwirtschaftszone, war jedoch noch nicht mit einem Hochstammschutzgebiet überlagert. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass sein Baugesuch vom 15. Oktober 2020 nach Massgabe des damals geltenden Kulturlandplans beurteilt werden muss, ist ihm beizupflichten. 3.2