Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist das Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens beziehungsweise im Zeitpunkt der Nutzung anwendbar war. Späteres Recht ist anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 127; BGE 123 II 248 E. 3a/bb). Als der Siloballen-Lagerplatz im Jahr 2017 erstellt wurde, gehörte die betroffene Fläche gemäss damals geltender BNO der Gemeinde Q. und dazugehörigem Kulturlandplan zwar zur Landwirtschaftszone, war jedoch noch nicht mit einem Hochstammschutzgebiet überlagert.