Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 750.30 gesamthaft Fr. 2'750.30, sind von der Beschwerdegegnerin B. zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– wird den Beschwerdeführenden, das heisst A., D. und E., alle aus der Gemeinde Q., über ihren Rechtsvertreter zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin B. und der Gemeinderat Q. werden verpflichtet, A., D. und E., alle aus der Gemeinde Q., die vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'500.– je zur Hälfte, das heisst mit je Fr. 1'250.– (inklusive MwSt.), zu ersetzen.