Gemessen am Aktenumfang sowie an der durchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit des Falls erscheint das Honorar mit Blick auf den dafür entschädigten Aufwand sachgerecht. Unberücksichtigt geblieben ist dabei, dass keine Augenscheinsverhandlung durchgeführt wurde. Der dadurch entstandene Minderaufwand wurde durch den Mehraufwand der zweiten replizierenden und dritten Rechtsschrift der Beschwerdeführenden kompensiert (§ 8b Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 28. Juni 2021 aufgehoben. 2.