Vorliegend ist der Streitwert praxisgemäss auf Fr. 12'000.– zu beziffern (10 % der geschätzten Baukosten von Fr. 120'000.– für eine neue Antennenanlage mit Mast; vgl. den angefochtenen Entscheid, Ziffer 14, S. 63, act. 108). Bei diesem Streitwert beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung zwischen Fr. 600.– und Fr. 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2'500.– angebracht. Gemessen am Aktenumfang sowie an der durchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit des Falls erscheint das Honorar mit Blick auf den dafür entschädigten Aufwand sachgerecht.