Andere formelle Fehler werden dem Gemeinderat auch in der Beschwerde nicht vorgeworfen. Folglich sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin allein aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Auch hinsichtlich der Parteikosten ist die Beschwerdegegnerin als unterliegend zu bezeichnen. Da bei den Parteikosten keine Privilegierung der unterliegenden Behörden stattfindet (§ 32 Abs. 2 VRPG) gilt auch der Gemeinderat als unterliegend, da sein Entscheid aufgehoben wird. Die Parteikosten der Beschwerdeführenden sind deshalb je hälftig durch die Beschwerdegegnerin und den Gemeinderat zu tragen. 2.2