Dass der Gemeinderat die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands durch das unterirdische Fundament beziehungsweise die am Mast angebrachten Antennen nicht 2 von 3 festgestellt hatte und es daher unterliess, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt Antrag auf Zustimmung zu einer erleichterten Ausnahmebewilligung zu stellen, ist ihm nicht anzulasten. Die Beschwerdegegnerin hat kein entsprechendes Gesuch gestellt. Andere formelle Fehler werden dem Gemeinderat auch in der Beschwerde nicht vorgeworfen.