Es wurde eine aussergewöhnlich umfassende Standortevaluation durchgeführt und der Gemeinderat hat hinsichtlich Ortsbild- und Landschaftsschutz einen vertretbaren und unter Wahrung der Gemeindeautonomie zu achtenden Ermessensentscheid gefällt. Dass der Gemeinderat die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands durch das unterirdische Fundament beziehungsweise die am Mast angebrachten Antennen nicht 2 von 3 festgestellt hatte und es daher unterliess, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt Antrag auf Zustimmung zu einer erleichterten Ausnahmebewilligung zu stellen, ist ihm nicht anzulasten.