Hinsichtlich der kommunalen Prüfbelange ist der angefochtene Entschied in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden: Es wurde eine aussergewöhnlich umfassende Standortevaluation durchgeführt und der Gemeinderat hat hinsichtlich Ortsbild- und Landschaftsschutz einen vertretbaren und unter Wahrung der Gemeindeautonomie zu achtenden Ermessensentscheid gefällt.