Aus diesen Gründen ist die für das ursprüngliche Bauprojekt erteilte Baubewilligung in Gutheissung der Beschwerde schon wegen unzulässiger Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands beziehungsweise wegen fehlender Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt im Sinne von § 67a Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 aufzuheben. Die beantragte Projektänderung bedarf der Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. 2. 2.1