Umweltschutzrechtlich ist die Änderung aber nicht ohne weiteres als geringfügig zu bezeichnen. Unproblematisch sind die Richtfunkantennen, die nicht vom Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 umfasst sind. Da sich aber mit ihrer Verschiebung die Lage der Sendeantennen im Raum und damit die ganze Geometrie der Abstrahlung verändern, handelt es sich gegenüber der bewilligten Anlage um eine Änderung im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 lit. a der NISV.