Die Verschiebung der unterirdischen Fundamentplatte ist ohne weiteres als geringfügig zu bezeichnen. Sie ist äusserlich auch nicht wahrnehmbar. Das Fundament ist auch in statischer Hinsicht, auch wenn es nicht mehr zentriert ist, nicht zu beanstanden. Exzentrische Fundamente sind in der langjährigen Praxis des Regierungsrats regelmässig vorgekommen, ohne dass je statische Probleme aufgetreten wären. Auch die Gestaltung des "Antennenkopfes" mit den näher am Mast liegenden Antennen ist zumindest aus optischer Sicht als geringfügige Projektänderung zu bezeichnen. Umweltschutzrechtlich ist die Änderung aber nicht ohne weiteres als geringfügig zu bezeichnen.