Grundsätzlich bedarf jedes Baugesuch, das heisst auch eine Projektänderung, der öffentlichen Auflage und einer Bewilligung. Die Praxis lässt Projektänderungen ohne öffentliche Auflage aus Gründen der Verfahrensökonomie im Grundsatz zu, auch wenn sie erst bei oder nach Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgenommen wurden (AGVE 2004, S. 166; 1986, S. 304 ff. mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass die Änderung geringfügig ist, die Interessen Dritter und der Öffentlichkeit gewahrt bleiben und sich die Beteiligten dazu äussern konnten (AGVE 1986, S. 305).