Da sich im Lauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat insbesondere der Vorwurf der Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands als berechtigt erwies, überarbeitete die Beschwerdegegnerin ihr Projekt mehrfach und stellte Antrag auf Projektänderung. Von der Beantragung einer erleichterten Ausnahmebewilligung hat die Beschwerdegegnerin bewusst abgesehen. Es ist vorab zu prüfen, ob die mit dem vorgenannten Schreiben beantragte Projektänderung im vorliegenden Verfahren bewilligt werden darf. Im negativen Fall müsste das vorliegende Baugesuch abgewiesen werden und die Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines neuen Baugesuchs eingeladen werden. 1.2