Die Beschwerdeführenden machen eine unzulässige Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds, die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands, die im Zusammenhang mit der Einführung der 5G-Technologie regelmässig vorgebrachten umweltschutzrechtlichen Mängel und eine ungenügende Standortevaluation geltend.