Der Rückbau des Abstellplatzes im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids hat innert dreier Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids zu erfolgen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 305.80, total Fr. 2'305.80, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– müssen die Beschwerdeführenden somit noch Fr. 305.80 bezahlen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 8 von 8