Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Da die Beschwerdeführenden gemeinsam handelten, rechtfertigt es sich, die solidarische Haftbarkeit anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). 7 von 8 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.