Gemäss kommunalen Akten hat der Gemeinderat das nachträgliche Baugesuch zwar öffentlich aufgelegt und in der (lokalen) D. Woche publiziert, hat aber von der für ein Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets erforderlichen Publikation im kantonalen Amtsblatt abgesehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE 2020.67 vom 9. Dezember 2020 i.S. R.S. Erw. 1.2.1). Da das Baugesuch auch beschwerdeweise abgewiesen wird, fällt dieser formell-rechtliche Fehler zwar nicht ins Gewicht. Der Gemeinderat wird jedoch eingeladen, inskünftig bei Baugesuchen, die sich auf Bauvorhaben ausserhalb Baugebiet beziehen, neben der öffentlichen Auflage stets eine Publikation im kantonalen Amtsblatt durchzuführen.