Die Durchführung des beantragten Augenscheins und der gewünschten Parteibefragung erübrigen sich, da der für den Entscheid relevante Sachverhalt ausreichend dokumentiert ist und sich die strittigen rechtlichen Fragen aufgrund der Informationslage und gestützt auf die Akten eindeutig beantworten und beurteilen lassen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdi-