Zusammenfassend überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands das private Interesse der Beschwerdeführenden klar. Die Anordnung des Rückbaus des eigenmächtig angelegten Abstellplatzes erweist sich demgemäss als recht- und verhältnismässig, wobei dem Regierungsrat auch die von der Vorinstanz angesetzte Frist von drei Monaten als angemessen erscheint; die Frist beginnt ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu laufen. 6. Weitere Beweiserhebungen