sie machen denn auch nicht geltend, sie hätten im Vertrauen auf behördliches Verhalten nachteilige, nicht rückgängig zu machende Dispositionen getätigt. Allein die Tatsache, dass den Beschwerdeführenden die Unzulässigkeit der umstrittenen Nutzung nicht bekannt war, reicht nicht aus, um einen Vertrauenstatbestand zu begründen, der einer Wiederherstellung des 6 von 8 rechtmässigen Zustands entgegenstehen würde (vgl. dazu auch Urteil des Bundegerichts 1C_262/2009 vom 14. April 2010 Erw. 4). Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Beseitigung ist somit zu bejahen. 5.5