Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht ausser Acht zu lassen ist des Weiteren das bedeutsame Interesse der Verkehrssicherheit. Hinzu kommt, dass der Rückbau zweifellos geeignet und erforderlich ist, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu erreichen, und mildere Massnahmen nicht ersichtlich sind; insbesondere kann auch eine von den Beschwerdeführenden im Sinne eines Eventualantrages ins Spiel gebrachte Duldung des Platzes nicht in Frage kommen.