Diese Umstände können aber nichts daran ändern, dass der Abstellplatz in der Landwirtschaftszone ein Fremdkörper darstellt und insbesondere in klarem Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet steht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat dieses grundsätzlich Priorität vor den privaten Interessen der Beschwerdeführerenden; diese Gewichtung bleibt auch in Berücksichtigung der Interessen der SBB und des Garagenbetriebs an der Nutzung des Abstellplatzes bestehen. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht ausser Acht zu lassen ist des Weiteren das bedeutsame Interesse der Verkehrssicherheit.