Vorliegend schränkt ein Rückbau des Abstellplatzes die Beschwerdeführenden in der Nutzung ihrer Parzelle ein und tangiert ihre, allerdings nicht näher substantiierten, Vermögensinteressen. Auch ist mit den Beschwerdeführenden festzuhalten, dass der Nutzung der Fläche als Abstellplatz keine überwiegenden landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. Diese Umstände können aber nichts daran ändern, dass der Abstellplatz in der Landwirtschaftszone ein Fremdkörper darstellt und insbesondere in klarem Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet steht.