Allerdings ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als bereits auf dem Luftbild von 2001 erkennbar ist, dass die Parzelle im fraglichen Bereich nur stellenweise begrünt ist, was auf dessen Nutzung als Abstellplatz hindeuten könnte. Nicht auszuschliessen ist zudem, dass mit der Zustimmung von 2002 primär der Zugang zum Bachdurchlass geregelt, nicht aber ein provisorischer Abstellplatz bewilligt wurde, ist doch von einem solchen nicht explizit die Rede. Schliesslich kommt auch der Aussage des Gemeinderats als mit den lokalen Verhältnissen vertrauter Behörde einiges Gewicht zu.