auch ist es zutreffend, dass das BVU den SBB im Zusammenhang mit der Sanierung des Bachdurchlasses 2002 die Errichtung einer provisorischen Zufahrt von der K xy über die Parzelle bbb zum neu zu erstellenden Einlaufbereich des S-Bachs bewilligt hat, wobei zwischen den SBB und den heutigen Beschwerdeführenden vereinbart wurde, dass die SBB das Areal nach Abschluss der Bauarbeiten wieder instand stellen würden. Allerdings ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, als bereits auf dem Luftbild von 2001 erkennbar ist, dass die Parzelle im fraglichen Bereich nur stellenweise begrünt ist, was auf dessen Nutzung als Abstellplatz hindeuten könnte.