Auf dem von der Vorinstanz eingereichten Luftbild von 1998 ist in der Tat kein Abstellplatz ersichtlich; auch ist es zutreffend, dass das BVU den SBB im Zusammenhang mit der Sanierung des Bachdurchlasses 2002 die Errichtung einer provisorischen Zufahrt von der K xy über die Parzelle bbb zum neu zu erstellenden Einlaufbereich des S-Bachs bewilligt hat, wobei zwischen den SBB und den heutigen Beschwerdeführenden vereinbart wurde, dass die SBB das Areal nach Abschluss der Bauarbeiten wieder instand stellen würden.