Prinzipiell geniesst die Freihaltung des Kulturlands und damit der Rückbau von gesetzeswidrigen Bauten in der Landwirtschaftszone Priorität vor den Interessen der Bauherrschaft – insbesondere den bloss finanziellen. Eine Beseitigung von bereits erstellten Bauteilen ausserhalb der Bauzonen kann deshalb auch bei bloss minimalen Abweichungen vom Erlaubten angeordnet werden. 5.3