5 von 8 Bauzonen, aufgrund des Zeitablaufs verwirkt sein (BGE 136 II 359 Erw. 6 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019, 1C_483/2019 vom 28. April 2021). Bei Bauten ausserhalb der Bauzonen ist ein strenger Massstab für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands anzuwenden. Prinzipiell geniesst die Freihaltung des Kulturlands und damit der Rückbau von gesetzeswidrigen Bauten in der Landwirtschaftszone Priorität vor den Interessen der Bauherrschaft – insbesondere den bloss finanziellen.