Die Vorinstanz ordnete den Rückbau des Abstellplatzes an. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein Rückbau sei vorliegendenfalls insbesondere deshalb unverhältnismässig, da sich das fragliche Grundstück nicht in einem typischen Landwirtschaftsgebiet befinde und sowohl öffentliche als auch private Interessen für den Erhalt des Abstellplatzes sprechen würden. Hinzu komme, dass dieser auch schon seit mehreren Jahrzehnten existieren würde und der Rückbau für die Beschwerdeführenden mit Kosten verbunden wäre. 5.2