Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Abstellplatz ausserhalb der Bauzone weder zonenkonform noch standortgebunden ist. Auch stehen ihm überwiegende Interessen der Verkehrssicherheit entgegen, so dass weder für die Zufahrt auf die Kantonsstrasse noch für die Unterschreitung des gesetzlichen Kantonsstrassenabstands eine (Ausnahme-)Bewilligung erteilt werden könnte. Der Abstellplatz ist somit baurechtswidrig. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 5.1