Es erscheint grundsätzlich nicht ausgeschlossen, den Abstellplatz unter die untergeordneten Anlagen gemäss § 67a BauG zu subsumieren (vgl. auch ANDREAS BAUMANN, a.a.O., Rz. 2 zu § 67a). Die Frage kann allerdings offenbleiben, da auch die Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung bereits daran scheitert, dass der Abstellplatz den aktuellen Interessen der Verkehrssicherheit zuwiderläuft. Unwesentlich bei dieser Ausgangslage ist der Umstand, dass offenbar kein Ausbau der Kantonsstrasse geplant ist. Demzufolge vermögen die Beschwerdeführenden auch aus § 67a BauG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4. Zwischenergebnis