Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, der Abstellplatz sei als untergeordnete Baute gemäss § 67a BauG zu qualifizieren. Gestützt auf diese Bestimmung kann für untergeordnete Anlagen eine Ausnahmebewilligung unter erleichterten Bedingungen erteilt werden. So setzt § 67a BauG weder "ausserordentliche Verhältnisse" noch das Vorliegen eines "Härtefalls" voraus; auch § 67a BauG fordert indessen, dass der fraglichen Anlage "kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht" (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Rz. 4 zu § 67a).