Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Abstellplatz nach § 67 BauG scheitert somit sowohl an der fehlenden Voraussetzung der ausserordentlichen Verhältnisse oder des Härtefalls als auch daran, dass mit dem Abstellplatz potentiell verkehrsgefährdende Manöver in Kauf genommen würden, was sich nicht mit dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit vereinbaren lässt. 4 von 8 3.3.3