Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie eine Vielzahl anderer Grundeigentümerinnen und -eigentümer, deren Grundstück an eine Kantonsstrasse angrenzt, sind auch die Beschwerdeführenden durch die Abstandsvorschriften in der Nutzung und Bebauung ihres Grundstücks eingeschränkt, ohne dass jedoch die Nutzung des Grundstücks grundsätzlich in Frage gestellt würde. Solange dies nicht der Fall ist, liegt aber gemäss ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Härte im Sinn von § 67 BauG vor. Ebenso wenig vermögen auch die vorliegend geltend gemachten Interessen Dritter einen Härtefall oder eine ausserordentliche Lage zu begründen.