Dass dem Abstellplatz das gewichtige und mit den Abstandsvorschriften unter anderem verfolgte Interesse der Verkehrssicherheit entgegensteht, wurde soeben aufgezeigt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass auch das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen ist. Ein Härtefall wird namentlich dann erkannt, wenn die Gesuchstellenden durch die Einhaltung der Norm wesentlich schwerer getroffen werden, als dies dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls vorschwebte (vgl. AGVE 2006 S. 167; AGVE 1997 S. 314 f, je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.