Es ist unbestritten, dass der streitbetroffene, direkt an die Kantonsstrasse grenzende Abstellplatz den gesetzlichen Kantonsstrassenabstand von 6 m (vgl. § 111 Abs. 1 lit. a BauG) unterschreitet. Für eine nachträgliche Zustimmung müsste somit auch eine Ausnahmebewilligung nach § 67, allenfalls § 67a, BauG erteilt werden. 3.3.2