Mit den von den Beschwerdeführenden ins Spiel gebrachten Lösungsmöglichkeiten würden zwar die zu vermeidenden Rückwärtsmanöver unterbunden, die gefährliche Situation, dass mit schweren Fahrzeugen über einen Radstreifen in die Kantonsstrasse eingemündet würde, bliebe indessen bestehen. Zudem würde – wäre die Standortgebundenheit denn gegeben – die Landwirtschaftszone wohl bereits mit der Errichtung eines Wendeplatzes, ganz sicher aber mit einer Zurückversetzung des Abstellplatzes noch stärker durch zonenfremde bauliche Massnahmen tangiert. Es ergibt sich somit, dass dem Abstellplatz auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit nicht zugestimmt werden kann. 3.3 3.3.1