3 von 8 Auch wenn die Aussage der Beschwerdeführenden, wonach sich der Abstellplatz an einer übersichtlichen Stelle befinde, wohl zutreffen dürfte, sieht der Regierungsrat keine Veranlassung, von der Argumentation seiner Fachinstanz abzuweichen. Es ist davon auszugehen, dass der Abstellplatz in seiner jetzigen Form und Ausgestaltung zu riskanten Rückwärtsfahrten und/oder seitlichen Einbiegemanövern über die Radstreifenfläche auf die Kantonsstrasse führt.