Schliesslich sei unter diesem Titel der Vollständigkeit halber erwähnt, dass auch die Nutzung des Platzes durch den gegenüberliegenden Garagenbetrieb keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu begründen vermag. Auch wenn das Bedürfnis des Garagenbetriebs nach zusätzlicher Abstellfläche nicht bestritten werden soll, sind Bauten und Anlagen, die der gewerblichen Nutzung dienen, vollständig in der Gewerbezone zu realisieren und können keinen Standort jenseits der Zonengrenze beanspruchen. 3. Zufahrt auf die K xy/Strassenabstand 3.1