Nichts an obiger Beurteilung ändert auch der Umstand, dass die SBB in ihrer Zustimmung zum Baugesuch vom 12. Oktober 2021 (vgl. Art. 18m des Eisenbahngesetzes [EBG] vom 20. Dezember 1957) verlangten, dass in eine Bewilligung für den Abstellplatz die Auflage aufzunehmen sei, wonach sie diesen zur Kontrolle der Bahngeleise weiterhin nutzen dürfen. Mit der Abteilung für Baubewilligungen BVU und in Abweichung zu den Beschwerdeführenden ist diese Aussage so zu verstehen, dass eine mögliche Bewilligung des Abstellplatzes nicht zur Folge haben dürfte, dass die SBB den Zugang zum Bahngeleise verlieren würden.