Der Abstellplatz mag zwar subjektiv wünschbar sein, stellt indessen keinen besonders wichtigen, objektiven Grund für die Begründung der Standortgebundenheit dar. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Situation denn auch von dem oben erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, in dem dieses über einen 4 km vom Dorfzentrum entfernten Parkplatz zu befinden hatte und zum Schluss kam, da der Platz nahezu die einzige Möglichkeit für die touristische Erschliessung eines Naherholungsgebiets sei, sei ein im öffentlichen Interesse liegender Bedarf ausgewiesen.