2 von 8 bloss sporadische Nutzung zweifellos zonenkonforme Abstellplätze zur Verfügung stehen. Wenn die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU als diesbezügliche Fachinstanz ausführt, für den Gewässerunterhalt sei kein befestigter Abstellplatz erforderlich, gilt dies für die Kontrolle der Bahngeleise genauso. Der Abstellplatz mag zwar subjektiv wünschbar sein, stellt indessen keinen besonders wichtigen, objektiven Grund für die Begründung der Standortgebundenheit dar.