Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine Standortgebundenheit im Sinne des soeben zitierten Urteils des Bundesgerichts sei bereits deshalb gegeben, weil die SBB den Abstellplatz im Zusammenhang mit der Überwachung der Bahngeleise benötigen würden. Hinzu komme, dass der Platz auch für die gelegentlichen Kontrollen des Schlammsammlers beim Bachdurchlass genutzt werde. 2.2.2