24 RPG ist nach bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Die Standortgebundenheit beurteilt sich allein nach objektiven Massstäben, es kann weder auf subjektive Wünsche und Vorstellungen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (BGE 121 II 67 Erw. 3a, 111 Ib 213 Erw. 3b; AGVE 1981 S. 230; RUDOLF MUGGLI, in HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH/