Ist eine Anlage in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, kann sie allenfalls als standortgebunden bewilligt werden, das heisst, ihr Zweck müsste einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern und es dürften ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG ist nach bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist.