Wie erwähnt liegt der umstrittene Abstellplatz in der Landwirtschaftszone. Zonenkonform und damit gestützt auf Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 bewilligungsfähig sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Dies ist bezüglich des Abstellplatzes zweifellos nicht der Fall.