In einem Abstand von rund 15 m verläuft westlich des Abstellplatzes der S-Bach. Wie die Abteilung Natur und Landschaft BVU korrekt ausführt, liegt der Abstellplatz somit klar ausserhalb des freizuhaltenden Gewässerraums, der vorliegend beidseitig 9 m beträgt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der bundesrechtlichen Gewässerschutzverordnung [GSchV] vom 28. Oktober 1998). Auf die Aspekte des Gewässerschutzes ist demgemäss im Folgenden nicht näher einzugehen, was denn auch von keiner Seite verlangt wird. 2. Zonenkonformität/Standortgebundenheit 2.1