Zudem dient er beziehungsweise ein von ihm abgehender, unbefestigter Pfad den SBB als Zugang zur Kontrolle der Bahngeleise und des dieses unterquerenden Bachdurchlasses, dessen Unterhalt ebenfalls dem Bahnunternehmen obliegt. Während die Beschwerdeführenden geltend machen, der Platz habe schon beim Erwerb der Parzelle 1989 bestanden, legt die Abteilung für Baubewilligungen BVU mit Verweis auf entsprechende Unterlagen und Luftbilder dar, der Platz müsse wohl 2002 im Zusammenhang mit der Sanierung des Bachdurchlasses erstellt worden sein.